| Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Domain aw-pictures.com
Die Verwertung der Texte und Bilder, auch auszugsweise, ist ohne die Zustimmung von Anne Wittich urheberrechtswidrig und strafbar. Verstöße gegen das Urheberrecht werden in jedem Fall straf- und zivilrechtlich aufgegriffen; dies gilt auch für die Vervielfältigung, Mikroverfilmung und die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Es wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verwiesen.
Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Vertragspartner unwiderruflich nachfolgenden Bedingungen:
§ 1
Anne Wittich ist Urheberin der auf dieser Domain veröffentlichten Fotografien.
§ 2
Geschütze Werke sind die Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Dabei handelt es sich um persönlich geistige Schöpfungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG.
§ 3
(1) Die Fotografien gelten als veröffentlicht mit der Veröffentlichung auf dieser Domain, ab diesem Zeitpunkt sind sie der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die Fotografien sind erschienen, wenn sie mit Zustimmung der Urheberin
in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Fotografien gelten auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung der Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
§ 4
Frau Anne Wittich bleibt Urheberin der Fotografien bis zum Beweis des Gegenteiles. Es gilt die Vermutung der Urheberschaft.
§ 5
Geschützt sind die geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk, die Nutzung aller Werke und die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§ 6
Frau Anne Wittich hat das Recht zu bestimmen, ob und wie ihre Fotografien zu veröffentlichen sind.
§ 7
Frau Anne Wittich hat auch das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Werk. Sie kann bestimmen, ob das Werk mit ihrer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 8
Frau Anne Wittich hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
Ihrer Fotografien zu verbieten, sofern sie geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§ 9
(1) Frau Anne Wittich hat das ausschließliche Recht, ihre Fotografien in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
(2) Sie hat ferner das ausschließliche Recht, Ihr Fotografien in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
(3) Die Wiedergabe einer der Fotografien ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen der Öffentlichkeit bestimmt ist.
§ 10
Frau Anne Wittich hat das Vervielfältigungsrecht. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Fotografien herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft und in welcher Zahl.
§ 11
(1) Frau Anne Wittich hat das Verbreitungsrecht der Fotografien. Sie hat das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke der Fotografien der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung von Frau Anne Wittich im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
§ 12
Frau Anne Wittich hat das Ausstellungsrecht. Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke von unveröffentlichten Fotografien öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 13
Frau Anne Wittich hat das Vorführungsrecht für die Fotografien. Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 14
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu
machen.
§ 15
Bearbeitungen und Umgestaltungen der Fotografien dürfen nur mit Einwilligung von Frau Anne Wittich veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 16
Frau Anne Wittich kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes ihrer Fotografien verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Fotografien erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
§ 17
Die Rechte an den Fotografien sind vererblich.
§ 18
Die Urheberrechte an den Fotografien sind nicht übertragbar.
§ 19
(1) Frau Anne Wittich kann Nutzungsrechte an den Fotografien einräumen. Sie kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2)Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
§ 20
Frau Anne Wittich hat für die Einräumung von Nutzungsrechten auf die vertraglich vereinbarte Vergütung Anspruch. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
§ 21
(1) Hat Sie einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen von Frau Anne Wittich verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere
angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte
eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder
Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser Frau Anne Wittich unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet
werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
§ 22
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung von Frau Anne Wittich übertragen werden.
§ 23
Für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten gilt:
1. Räumt der Frau Anne Wittich einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt Ihr im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
2. Räumt Frau Anne Wittich einem Anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe einer Fotografie ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt zur
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist.
§ 24
Änderungen des Werkes sind nicht zulässig. Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf die Fotografien oder deren Urheberbezeichnung nicht ändern.
§ 25
Frau Anne Wittich hat ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung:
1. Übt der Inhaber eines Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen von Frau Anne W.ittich erheblich verletzt, so kann sie das Nutzungsrecht zurückrufen.
2. Das Rückrufsrecht kann bei einem Beitrag zu einer Zeitung drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
3. Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
§ 26
Frau Anne Wittich räumt bei Veräußerung des Originals dem Erwerber kein Nutzungsrecht ein.
§ 27
(1) Wer Fotografien die erkennbar zur Vervielfältigungen bestimmt sind gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist Frau Anne Wittich gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 28
Frau Anne Wittich hat ein Auskunftsrecht über Art und Stückzahl veräußerten oder in Verkehr gebrachten Fotografien. Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann Frau Anne Wittich den doppelte Vergütungssatz verlangen.
§ 29
Das Urheberrecht von Frau Anne Wittich erlischt siebzig Jahre nach ihrem Tode.
§ 30
Die Fotografien sind durch technischer Maßnahmen geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung des von Frau Anne Wittich nicht umgangen werden. Verstöße haben sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge.
§ 31
Es besteht ein Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke. Sie dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
§ 32
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Wohnsitz der Domaininhaberin entsprechend zuständige Gericht.
ANHANG
Hinweise für den Fall einer Zuwiderhandlung:
Es wird ausdrücklich ergänzend auf den Wortlaut der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hingewiesen:
Die nachfolgend genannten Vorschriften finden grundsätzlich bei jeglichen Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Frau Anne W. Anwendung und werden sowohl zivil als auch strafrechtlich bei einer Zuwiderhandlung geprüft und durchgesetzt.
§ 97 UrhG
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzter durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und
ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98 UrhG
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im
Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen,
dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§ 102 UrhG
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines
anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 103 UrhG
Bekanntmachung des Urteils
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozessgericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104 UrhG
Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer
vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 106 UrhG
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 UrhG
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,
eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 UrhG
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung
mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b UrhG
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen.
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtwahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 109 UrhG
Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 110 UrhG
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108
bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111a UrhG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 111b UrhG
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich
den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die
Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7
entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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